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   VGH Bayern, 22.08.2013 - 15 ZB 12.1984   

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VGH Bayern, 22.08.2013 - 15 ZB 12.1984 (https://dejure.org/2013,22411)
VGH Bayern, Entscheidung vom 22.08.2013 - 15 ZB 12.1984 (https://dejure.org/2013,22411)
VGH Bayern, Entscheidung vom 22. August 2013 - 15 ZB 12.1984 (https://dejure.org/2013,22411)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Anspruch des Nachbarn auf Einschreiten gegen Geräuscheinwirkungen aus dem Allwetterplatz einer Kindertagesstätte;Nutzung des Allwetterplatzes außerhalb des Betriebs der Kindertagesstätte

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 05.06.2013 - 7 B 1.13

    Kinderspielplatz; Lärmauswirkungen einer Seilbahn

    Auszug aus VGH Bayern, 22.08.2013 - 15 ZB 12.1984
    Zu den von Anliegern im Regelfall zu duldenden Geräuscheinwirkungen zählen somit nicht allein solche, die durch kindliche Laute wie Schreien oder Singen sowie durch körperliche Aktivitäten der Kinder wie Spielen, Laufen, Springen und Tanzen hervorgerufen werden; ebenso gehören hierzu das Sprechen und Rufen von Betreuerinnen und Betreuern sowie das Nutzen kindgerechter Spielzeuge und Spielgeräte (vgl. BVerwG, B.v. 5.6.2013 - 7 B 1/13 - juris Rn. 6).

    Hierunter fallen auch die Geräuschwirkungen, deren eigentliche Geräuschquelle in kindgerechten Spielzeugen und Spielgeräten liegt (vgl. BTDrucks 17/4836 S. 6; BVerwG, B.v. 5.6.2013 - 7 B 1/13 - juris Rn. 6).

  • BVerwG, 18.11.2010 - 4 C 10.09

    Krypta; vorhandene Kirche; Industriegebiet; Vorhaben; Nutzungsänderung;

    Auszug aus VGH Bayern, 22.08.2013 - 15 ZB 12.1984
    Eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung läge nur vor, wenn durch die Verwirklichung eines Vorhabens die einer genehmigten Nutzung eigene Variationsbreite verlassen wird und durch die Aufnahme dieser veränderten Nutzung bodenrechtliche Belange neu berührt werden können, so dass sich die Genehmigungsfrage unter bodenrechtlichem Aspekt neu stellt (vgl. BVerwG, U.v. 18.11.2010 - 4 C 10/09 - BVerwGE 138, 166).
  • VGH Bayern, 26.08.2013 - 15 AE 13.596

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen die Nutzung eines Allwetterplatzes

    Den gegen dieses Urteil gerichteten Antrag der Antragstellerin auf Zulassung der Berufung hat der Senat mit Beschluss vom 22. August 2013 abgelehnt (Az. 15 ZB 12.1984).

    Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten 15 AE 13.596 und 15 ZB 12.1984 sowie der Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts Au 4 K 11.1273 und der beigezogenen Behördenakten verwiesen.

    Mit Rechtskraft des verwaltungsgerichtlichen Urteils nach Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung mit Beschluss des Senats vom 22. August 2013 im Verfahren 15 ZB 12.1984 kann die Antragstellerin ihr Rechtsschutzziel geeigneter nach § 168 Abs. 1 Nr. 1 VwGO verfolgen; es fehlt dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung deshalb am Rechtsschutzbedürfnis.

  • VGH Bayern, 05.12.2023 - 9 CS 23.1241

    Erfolgloser Eilantrag der Nachbarn gegen Kinderspielplatz

    Zu den von Anliegern im Regelfall zu duldenden Geräuscheinwirkungen zählen nicht allein solche, die durch kindliche Laute sowie durch körperliche Aktivitäten der Kinder hervorgerufen werden; ebenso gehören hierzu das Sprechen und Rufen von Betreuerinnen und Betreuern sowie das Nutzen kindgerechter Spielgeräte wie einer zum Standard der Ausgestaltung eines Kinderspielplatzes gehörenden Seilbahn (vgl. BVerwG, B.v. 5.6.2013 - 7 B 1.13 - juris Rn. 6; BayVGH, B.v. 22.8.2013 - 15 ZB 12.1984 - juris Rn. 21).
  • VG München, 13.02.2023 - M 8 K 20.2177

    Nachbarklage gegen Vorbescheid für Schulerweiterung

    Auch der Allwetterplatz wird, zumindest hinsichtlich der schulischen Nutzung außerhalb des Schulsports, durch § 22 Abs. 1a BImSchG privilegiert (vgl. BayVGH, B.v. 22.8.2013 - 15 ZB 12.1984 - juris; VG Ansbach, U.v. 1.12.2022 - AN 9 K 22.874 - BeckRS 2022, 36785 m.w.N.).

    Die überwiegende Rechtsprechung nimmt an, dass § 22 Abs. 1a BImSchG keine Anwendung auf Immissionen findet, die von Schulsportanlagen ausgehen, da insoweit der Anwendungsbereich der 18. BImSchV eröffnet ist (vgl. VG München, U.v. 1.8.2018 - M 8 K 16.1215 - juris Rn. 79; OVG RhPf, B.v. 8.3.2018 - 8 A 11829/17.OVG - juris Rn. 19, wohl auch VG Ansbach, U.v. 1.12.2022 - AN 9 K 22.874 - BeckRS 2022, 36785; zur Anwendung des § 22 Abs. 1a BImSchG bei der Benutzung eines Allwetterplatzes durch eine Kindertagesstätte: BayVGH, B.v. 22.8.2013 - 15 ZB 12.1984 - juris Rn. 24).

  • VG Karlsruhe, 21.02.2024 - 2 K 1263/23
    Dies gilt nicht nur für Lautäußerungen von Kindern, sondern auch für die Geräusche, die beim Nutzen kindgerechter Spielgeräte bzw. technischer Einrichtungen entstehen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 05.06.2013 - 7 B 1.13 -, BImSchG-Rspr § 22 Nr. 207 - juris Rn. 5 f.; Bayerischer VGH, Beschl. v. 22.08.2013 - 15 ZB 12.1984 -, BImSchG-Rspr § 22 Nr. 211 - juris Rn. 21).
  • VG Ansbach, 01.12.2022 - AN 9 K 22.00874

    Zulässiger Schulneubau mit Hort und öffentlichem Spielhof, Kein Verstoß gegen das

    Auch das Verwaltungsgericht Augsburg und ihm folgend der Bayerische Verwaltungsgerichtshof sehen Allwetterplätze, welche mit Toren und Basketballkörben ausgestattet sind und bestimmungsgemäß von Kindern bis 14 Jahren genutzt werden, von der Privilegierung des § 22 Abs. 1a BImSchG erfasst (VG Augsburg, U.v. 11.07.2012 - Au 4 K 11.1273; VGH München, B.v. 22.08.2013 - 15 ZB 12.1984; so auch Hesselbarth, ZUR 2018, 451, 454).

    Die Privilegierung erfasse hierbei auch Hortkinder, solange das Alter der spielenden Kinder nach der Genehmigung auf 14 Jahre oder jünger begrenzt sei (VGH München, B.v. 22.08.2013 - 15 ZB 12.1984).

  • VGH Bayern, 30.03.2021 - 1 CS 20.2637

    Eilantrag des Nachbarn gegen Erweiterung einer Schule

    Dass die mit dem Schulbetrieb üblicherweise auftretenden Geräuscheinwirkungen oder sonstigen Belästigungen bzw. die weiter geltend gemachten außerschulischen Nutzungen wie beispielsweise die Musikschule und die Turnhallennutzung ohne die Nutzung der Freiflächen durch den Hort und die offene Ganztagesschule, deren Lärmimmissionen nicht zu sonstigen Geräuschwirkungen addiert werden können (vgl. BayVGH, B.v. 22.8.2013 - 15 ZB 12.1984 - juris Rn. 24), die zulässige Gesamtbelastung für ein allgemeines Wohngebiet überschreiten, macht auch der Antragsteller nicht geltend.
  • VGH Bayern, 28.02.2014 - 15 CS 13.1863

    Vorläufiger Rechtsschutz; baurechtliche Nutzungsuntersagung; formelle

    Ob eine neue Nutzung von der Baugenehmigung für die bisherige Nutzung noch umfasst wird oder eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung vorliegt, beurteilt sich grundsätzlich danach, ob die Variationsbreite der genehmigten Nutzung überschritten wird und für die geänderte Nutzung andere bauordnungs- oder bauplanungsrechtlichen Anforderungen in Betracht kommen als für die bisherige Nutzung, so dass sich die Frage der Genehmigungsfähigkeit neu stellt (vgl. BVerwG, U.v. 18.11.2010 - 4 C 10.09 - BVerwGE 138, 166 Rn. 12 zu § 29 BauGB; BayVGH, B.v. 10.6.2010 - 1 ZB 09.1971 - juris Rn. 15; B.v. 22.8.2013 - 15 ZB 12.1984 - juris Rn. 9).
  • VGH Bayern, 25.09.2013 - 15 ZB 11.2302

    Nachbarklage gegen Erweiterung eines Feuerwehrgerätehauses

    Die Bewertung dieser Nutzungen im Rahmen des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO ist demgegenüber eine Rechtsfrage, die zwar u.a. auf Grundlage der Augenscheinsfeststellungen getroffen wird; eine abschließende Bewertung muss aber der gerichtlichen Entscheidung vorbehalten bleiben (vgl. BayVGH, B.v. 22.8.2013 - 15 ZB 12.1984 - juris).
  • VG Augsburg, 13.12.2017 - Au 4 K 17.1431

    Nachbarklage gegen Nutzungserweiterung eines Allwetterplatzes

    Diese Argumentation steht nicht in Einklang mit § 22 Abs. 1a BImSchG und der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes, der im Beschluss vom 22. August 2013 rechtskräftig entschieden hat, dass diese Norm hier uneingeschränkt für die Kinder zur Anwendung kommt und dass gerade kein Sonderfall vorliegt (BayVGH, B.v. 22.8.2013 - 15 ZB 12.1984 - juris Rn. 21).
  • VG Ansbach, 12.05.2022 - AN 9 K 20.02573

    Nutzungsänderung einer Pizzeria in eine Pizzeria mit Lieferservice

    Für die geänderte Nutzung kommen nämlich andere bauordnungs- oder bauplanungsrechtlichen Anforderungen in Betracht als für die bisherige Nutzung, so dass sich die Frage der Genehmigungsfähigkeit neu stellt (vgl. BVerwG, U.v. 18.11.2010 - 4 C 10.09 - BVerwGE 138, 166, Rn. 12; BayVGH, B.v. 10.6.2010 - 1 ZB 09.1971 - juris, Rn. 15; B.v. 22.8.2013 - 15 ZB 12.1984 - juris, Rn. 9).
  • VGH Bayern, 25.09.2013 - 15 ZB 11.2304

    Nachbarklage gegen Erweiterung eines Feuerwehrgerätehauses

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